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Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 33 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Datenverarbeitende Stellen (Verantwortliche) sind verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten spätestens innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten handelt es sich gemäß Artikel 4 Nr. 12 Datenschutzgrundverordnung um eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten führt.
Das Meldeformular steht nur Verantwortlichen im Zuständigkeitsbereich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung. Privatpersonen, die von einem Vorfall selbst betroffen sind, können unser Beschwerdeformular(https://www.datenschutz.bremen.de/wir_ueber_uns/beschwerdeformular-15253) nutzen.

  1. Datenschutzverletzung melden (Schritt 1 von 2)
  2. Zusammenfassung (Schritt 2 von 2)