Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 2 vom 31.1.2013 Seite 15 bis 42

Werberichtlinie gem�� � 5 Abs. 4 Satz 1 Gl�StV vom 7. Dezember 2012
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Werberichtlinie gem�� � 5 Abs. 4 Satz 1 Gl�StV vom 7. Dezember 2012

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Werberichtlinie
gem�� � 5 Abs. 4 Satz 1 Gl�StV
vom 7. Dezember 2012

Das Gl�cksspielkollegium der L�nder hat am 7. Dezember 2012 gem�� � 5 Abs. 4 Satz 1 Gl�StV, � 6 Abs. 2 VwVGl�StV die gemeinsamen Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach � 5 Abs. 1 bis 3 Gl�StV erlaubten Werbung (Werberichtlinie) beschlossen. Die Werberichtlinie ist nach � 5 Abs. 4 Satz 5 Gl�StV in allen L�ndern zu ver�ffentlichen. Sie wird hiermit bekanntgemacht:

Werberichtlinie
gem�� � 5 Abs. 4 Satz 1 Gl�StV
vom 7. Dezember 2012

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

� 1
Anwendungsbereich

(1) Die L�nder konkretisieren mit der Werberichtlinie Art und Umfang der gem�� � 5 Abs�tze 1 bis 3 Gl�cksspielstaatsvertrag (Gl�StV) erlaubten Werbung. Die Werberichtlinie gilt f�r Werbung f�r alle Arten von �ffentlichen Gl�cksspielen, die dem Gl�cksspielstaatsvertrag unterfallen.

(2) Bei der Beurteilung von Werbung bei der Erlaubniserteilung insbesondere nach � 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit � 9a Absatz 2 Nummer 1 Gl�StV und im Rahmen der allgemeinen Aufsicht ist diese Werberichtlinie zu beachten.

(3) Sponsoring im Sinne des � 8 Rundfunkstaatsvertrag ist von den Erlaubnispflichten f�r Werbung im Sinne des � 5 Absatz 3 Gl�StV nicht erfasst. Ebenso wenig werden redaktionelle Medieninhalte au�erhalb von Dauerwerbesendungen von dieser Richtlinie erfasst.

(4) Die Werberichtlinie trifft allein Regelungen in gl�cksspielaufsichtsrechtlicher Hinsicht. Datenschutzrechtliche Vorgaben und andere Vorschriften, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) und die Werberichtlinien des �ffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Landesmedienanstalten, bleiben unber�hrt.

(5) Die Werberichtlinie l�sst die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats �ber die kommerzielle Kommunikation f�r Gl�cksspiele und dessen Entscheidungen unber�hrt. Danach bleibt insbesondere die M�glichkeit,  den Werberat neben den von dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren anzurufen, unber�hrt.

� 2
Begriffsbestimmungen

(1) Werbung im Sinne dieser Richtlinie ist jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind

1. Werbende Veranstalter oder Vermittler

Veranstalter oder Vermittler �ffentlicher Gl�cksspiele, die Werbung in Auftrag geben.

2. Dachmarkenwerbung

die Werbung f�r den Namen oder die Firma eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder f�r eine �bergeordnete Marke. Auf eine Eintragung des Namens oder der Firma als Marke kommt es nicht an.

3. Imagewerbung f�r das Unternehmen

Werbung mit Nennung des Unternehmensnamens oder eines pr�genden Teils des Namens, die selbst keine eigentlichen Leistungen (Gl�cksspielprodukte) bewirbt, sondern eine positive Haltung anregen und allgemein ein positives Bild des beworbenen Unternehmens vermitteln will.

4. Dauerwerbesendungen

Sendungen wie z.B. Spielshows und Lospr�sentationen von mindestens 90 Sekunden Dauer, in denen Werbung redaktionell gestaltet ist, der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil darstellt.

5. Eigenwerbekan�le

eigenst�ndig lizensierte Rundfunkangebote, deren Inhalte der Eigendarstellung eines Unternehmens in der �ffentlichkeit dienen. Sie dienen nicht der unmittelbaren F�rderung des Absatzes von Gl�cksspielprodukten.

6. Teleshopping

die Sendung direkter Angebote an die �ffentlichkeit zum Zwecke des Absatzes von Gl�cksspielen gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkan�len, -fenstern und -spots.

7. Casinospiele

insbesondere Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten sowie weitere international oder in Spielbanken eingef�hrte Gl�cksspiele sowie Automatenspiele.

Zweiter Teil
Allgemeine Anforderungen an
Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel

� 3
Zul�ssige Werbung

(1) Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel muss mit � 5 Gl�StV vereinbar sein. Dabei ist zu ber�cksichtigen

1.      welche Werbeinhalte vermittelt werden,

2.      ob gegen Werbeverbote versto�en wird,

3.      welche Werbemedien eingesetzt werden,

4.      ob die erforderlichen Pflichthinweise enthalten sind und

5.      wie hoch das Gef�hrdungspotential des beworbenen Gl�cksspielprodukts ist.

(2) Art und Umfang der Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel sind unter Ber�cksichtigung der spezifischen Gef�hrdungspotentiale der einzelnen Gl�cksspielprodukte an den gleichrangigen Zielen des � 1 Gl�StV auszurichten.

(3) Es darf nur f�r zugelassene Gl�cksspielanbieter und -produkte geworben werden. Die Werbung kann Informationen �ber das Unternehmen, Spielangebote und Spielregeln sowie Suchtpr�vention und Jugendschutz zum Inhalt haben. Daneben sind Informationen �ber Ver�nderungen des beworbenen Gl�cksspiels oder seines Vertriebswegs zul�ssig. Imagewerbung f�r das Unternehmen und Dachmarkenwerbung sind zul�ssig, sofern nicht unter derselben Dachmarke auch illegale Gl�cksspiele angeboten werden. Informationen des Unternehmens �ber die F�rderung gemeinn�tziger Zwecke sind erlaubt.

(4) Dar�ber hinausgehende Werbung zur Attraktivit�tssteigerung des Spielangebots ist nach Ma�gabe der Vorschriften des Dritten Teils dieser Richtlinie zul�ssig.

� 4
Unerlaubte Werbung

(1) Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel, die

1.      sich an Minderj�hrige oder vergleichbar gef�hrdete Zielgruppen richtet, insbesondere Darstellungen und Aussagen enth�lt, die Minderj�hrige besonders ansprechen oder Minderj�hrige oder vergleichbar gef�hrdete Zielgruppen darstellt, die an �ffentlichen Gl�cksspielen teilnehmen,

2.      irref�hrend ist, insbesondere unzutreffende Aussagen �ber die Gewinnchancen oder Art und H�he der Gewinne oder �ber die angebotenen Gl�cksspiele enth�lt,

3.      in ausschlie�licher und einseitiger Weise den Nutzen des Gl�cksspiels betont,

4.      gleichzeitig f�r unerlaubtes Gl�cksspiel wirbt,

5.      suggeriert, dass Gl�cksspiel eine vern�nftige Strategie sein k�nnte, um die finanzielle Situation zu verbessern,

6.      vermittelt, dass Gl�cksspiel Problemen wie insbesondere finanziellen Schwierigkeiten, sozialen Problemen und psychosozialen Konflikten entgegenwirken kann,

7.      ermutigt, Verluste zur�ckzugewinnen oder Gewinne wieder zu investieren,

8.      den Zufallscharakter des Gl�cksspiels unangemessen darstellt,

9.      den Verzicht auf Gl�cksspiel abwertend erscheinen l�sst bzw. vermittelt, die Teilnahme an Gl�cksspielen f�rdere den eigenen sozialen Erfolg,

10.  das Gl�cksspiel als Gut des t�glichen Lebens erscheinen l�sst,

entspricht nicht den Anforderungen des � 5 Abs�tze 1 und 2 Gl�StV und ist nicht erlaubt.

(2) Vergleichbar gef�hrdete Zielgruppen im Sinne des Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten sowie Spieler in finanziellen Schwierigkeiten. Werbung richtet sich an sie, wenn sie sich nach Inhalt, Form oder Verbreitungsart �berwiegend an diese wendet oder als akustischer oder visueller Schl�sselreiz (sog. Trigger) eingesetzt wird.

Dritter Teil
Besondere Anforderungen an
Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel

� 5
Differenzierung nach Art des Gl�cksspiels

Um den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, d�rfen die werbenden Veranstalter und Vermittler unter Ber�cksichtigung des spezifischen Gef�hrdungspotentials des beworbenen Gl�cksspielprodukts auf das Spielangebot aufmerksam machen und das Gl�cksspiel so attraktiv anbieten, dass es nach Art und Ausgestaltung geeignet ist, die Teilnehmer von unerlaubten Angeboten fernzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Teilnehmer das beworbene Gl�cksspielprodukt als Alternative den illegalen bzw. gef�hrlicheren Gl�cksspielprodukten vorziehen.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:

1.      Lotterien, die nicht h�ufiger als zweimal w�chentlich veranstaltet werden und Lotterien im Sinne des Dritten Abschnitts des Gl�cksspielstaatsvertrages

F�r Lotterien, die nicht h�ufiger als zweimal w�chentlich veranstaltet werden, sowie f�r Lotterien im Sinne des Dritten Abschnitts des Gl�cksspielstaatsvertrages darf nach Ma�gabe der �� 3 und 4 im f�r eine gesicherte Wahrnehmung notwendigen Umfang attraktiv geworben werden. Bei der Werbung kann der gemeinn�tzige Charakter der Lotterien im Sinne des Dritten Abschnitts des Gl�cksspielstaatsvertrages in den Vordergrund gestellt werden.

2.      Sportwetten

Werbung f�r Sportwetten im Fernsehen unmittelbar vor oder w�hrend der Live-�bertragung von Sportereignissen ist nicht zul�ssig, soweit gerade die Bewettung des konkreten Sportereignisses beworben werden soll. Unzul�ssig ist insbesondere Werbung f�r die Bewettung des konkreten Sportereignisses in der Spielzeitpause einer Live-�bertragung sowie als Werbeunterbrechungen im Rahmen der Live-Berichterstattung. Werbung f�r Sportwetten im Fernsehen und Internet mit aktiven Sportlern und Funktion�ren ist unzul�ssig. � 3 Absatz 3 und � 12 bleiben unber�hrt.

3.      Pferdewetten

Totalisatorwetten sind grunds�tzlich den Lotterien im Sinne der Nr. 1 gleichzusetzen (vgl. Erl�uterungen zu � 27 Absatz 3 Gl�StV). F�r Totalisatorwetten ist Werbung auch im unmittelbaren Umfeld der Pferderennveranstaltung, auf die Wetten angenommen werden k�nnen, zul�ssig. Diese Werbung hat sich im Wesentlichen auf Informationen �ber die zu erwartenden Eventualquoten sowie sonstige wettspezifische Informationen z.B. �ber die angebotenen Wettarten, erwartete Auszahlungssummen sowie Startzeiten zu beschr�nken. F�r Festkurswetten entsprechend � 27 Absatz 3 Gl�StV gelten die Bestimmungen der Nr. 2 sinngem��.

� 6
Differenzierung nach Art des Werbemediums

Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel in Medien, deren redaktioneller Teil sich �berwiegend an Minderj�hrige richtet, sowie Werbegestaltungen, die prim�r Minderj�hrige ansprechen, sind unzul�ssig.

� 7
Telekommunikationsanlagen

Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel �ber Telekommunikationsanlagen ist verboten. Nicht vom Verbot nach Satz 1 umfasst sind Anrufe des Spielers oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate d�rfen mit Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten (� 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG) auch Werbung f�r erlaubtes Gl�cksspiel zum Gegenstand haben. Ferner ist die Kommunikation per Telefon, Email und SMS innerhalb eines bestehenden Vertragsverh�ltnisses nicht vom Verbot nach Satz 1 erfasst.

� 8
Fernsehen

(1) Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel im Fernsehen ist grunds�tzlich verboten. Das Verbot gilt unabh�ngig vom Verbreitungsweg und auch f�r eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes. Vom Verbot umfasst werden auch der Fernsehtext und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (video on demand). Ausnahmeerlaubnisse f�r Werbung f�r Lotterien und Sport- und Pferdewetten k�nnen nach Ma�gabe des � 14 in Verbindung mit �� 3 bis 6 und 13 dieser Richtlinie erteilt werden.

(2) Vom Verbot nach Absatz 1 umfasst ist auch die Werbung f�r unentgeltlich angebotene Casinospiele, sofern durch Nutzung derselben Dachmarke damit auf unerlaubte Gl�cksspiele hingewiesen wird.

(3) Dauerwerbesendungen f�r �ffentliches Gl�cksspiel sind im Fernsehen grunds�tzlich unzul�ssig. Zul�ssig sind unbeschadet des � 5 Absatzes 3 Gl�StV Dauerwerbesendungen sowie Ziehungssendungen f�r Lotterien, die nicht h�ufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, und Lotterien im Sinne des Dritten Abschnitts des Gl�cksspielstaatsvertrages.

(4) Eigenwerbekan�le von Anbietern �ffentlicher Gl�cksspiele sind verboten, es sei denn, es handelt sich um die Angebote der Rennvereine, die ihre Rennen, die in Ausf�hrung von � 1 Rennwett- und Lotteriegesetz durchgef�hrt werden, in die ihnen angebundenen Vertriebsnetze �bertragen.

(5) Teleshopping f�r �ffentliches Gl�cksspiel ist nicht erlaubt.

(6) Die Werbung darf keine pr�genden Elemente enthalten, die auch Bestandteil von Kindersendungen sind.

� 9
Kino

Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel ist bei �ffentlichen Filmveranstaltungen erst nach 18.00 Uhr zul�ssig.

� 10
H�rfunk

(1) Die Werbung darf keine pr�genden Elemente enthalten, die auch Bestandteil von Kindersendungen sind.

(2) Eigenwerbekan�le von Anbietern �ffentlicher Gl�cksspiele sind verboten, es sei denn, es handelt sich um die Angebote der Rennvereine, die ihre Rennen, die in Ausf�hrung von �1 Rennwett- und Lotteriegesetz durchgef�hrt werden, in die ihnen angebundenen Vertriebsnetze �bertragen.

� 11
Internet

(1) Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel im Internet ist grunds�tzlich verboten. Ausnahmeerlaubnisse f�r Werbung f�r Lotterien, Sport- und Pferdewetten k�nnen nach Ma�gabe des � 14 in Verbindung mit �� 3 bis 6 und 13 dieser Richtlinie erteilt werden.

(2) Vom Verbot nach Absatz 1 umfasst ist auch die Werbung f�r unentgeltlich angebotene Casinospiele, sofern durch Nutzung derselben Dachmarke damit auf unerlaubte Gl�cksspiele hingewiesen wird.

� 12
Trikot- und Bandenwerbung

(1) Trikot- und Bandenwerbung ist in Form der Dachmarkenwerbung zul�ssig.

(2) Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel auf Trikots von Kinder- oder Jugendmannschaften ist unzul�ssig. Bandenwerbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel, die bei Sportwettk�mpfen von Minderj�hrigen eingesetzt wird, ist unzul�ssig.

� 13
Pflichthinweise

(1) Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel hat �ber die Suchtrisiken der beworbenen Gl�cksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderj�hriger sowie die M�glichkeiten der Beratung und Therapie aufzukl�ren. Nicht erfasst von der Hinweispflicht des Satzes 1 sind die Lotterien des Dritten Abschnitts des Gl�cksspielstaatsvertrages sowie Image- und Dachmarkenwerbung.

(2) Bei einer Information �ber H�chstgewinne hat auch eine Aufkl�rung �ber die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu erfolgen.

(3) Die Pflichthinweise gem�� Absatz 1 und 2 sind in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Gr��e in das jeweilige Kommunikationsmittel einzubringen.

Vierter Teil
Befreiung vom Fernseh- und Internetwerbeverbot

� 14
Verfahren

(1) Werbende Veranstalter und Vermittler (Antragsteller) haben die Erlaubnis f�r Werbung f�r Lotterien und Sport- und Pferdewetten im Fernsehen und Internet gem��  � 5 Absatz 3 Gl�StV bei der gem�� � 9 a Absatz 2 Nr. 1 Gl�StV zust�ndigen Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde zu beantragen. Die Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde pr�ft sodann die Befreiung vom Fernseh- und Internetwerbeverbot entsprechend der in dieser Werberichtlinie dargelegten Anforderungen. Die Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde kann von Einzelerlaubnissen absehen und eine Rahmenerlaubnis f�r Werbung im Fernsehen und Internet erteilen. Die Erlaubnis muss vor der �bertragung der Werbung vorliegen.

(2) Der Antrag muss ein Werbekonzept mit einer Beschreibung der zu bewerbenden Gl�cksspielprodukte und der beabsichtigten Werbema�nahmen, mit der H�ufigkeit und Dauer von Werbesendungen und -ma�nahmen und der Zielgruppe sowie mit dem geplanten Werbezeitraum beinhalten. Bei Fernsehwerbung soll das Werbekonzept  zus�tzlich das geplante Werbeumfeld beinhalten. Der Antragsteller hat im Werbekonzept schl�ssig darzulegen, wie der Einhaltung der Werberichtlinie Gen�ge getan werden soll. Wesentliche �nderungen des Werbekonzepts sind der Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde kann vom Antragsteller nachtr�glich die Vorlage einer konkreten Werbesendung oder sonstigen -ma�nahme verlangen und auf ihre Vereinbarkeit mit der von ihr erteilten Erlaubnis pr�fen.

(4) Die Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde bestimmt die n�heren Einzelheiten zur Erlaubnis im Rahmen des � 9 a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 Gl�StV in Verbindung mit � 5 VwV wie insbesondere Nebenbestimmungen zur Erlaubnis. Die Erlaubnis kann insbesondere befristet werden und einen Widerrufsvorbehalt f�r den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Werberichtlinie enthalten.

(5) Zur Gl�cksspielwerbung findet ein regelm��iger vertraulicher Austausch zwischen der nach � 5 Absatz 3, � 9 a Absatz 2 Nr. 1 Gl�StV zust�ndigen Beh�rde, dem Gl�cksspielkollegium, den Landesmedienanstalten und dem Deutschen Werberat statt.

F�nfter Teil
Schlussbestimmungen

� 15
�nderung der Werberichtlinie

Vor einer wesentlichen �nderung dieser Werberichtlinie hat das Gl�cksspielkollegium den betroffenen Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

� 16
Inkrafttreten

Die Werberichtlinie tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Au�erkrafttreten des Gl�cksspielstaatsvertrages ebenfalls au�er Kraft.

� 17
Ver�ffentlichung

Die Werberichtlinie ist in allen L�ndern als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in den Verk�ndungsbl�ttern der L�nder zu ver�ffentlichen. Jede �nderung der Werberichtlinie ist ebenfalls zu ver�ffentlichen.

- MBl. NRW. 2013 S. 37